Freitag, 29. Januar 2010

Aufgepasst liebe Kinder!

Und liebe Eltern. Denn eine liebe Freundin hat mir folgendes Wissen zukommen lassen:
§ 1619 BGB
(Dienstleistungspflicht in Haus und Garten)

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer nach seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäfte Dienst zu leisten.

Ha, Kinderarbeit ist eben DOCH erlaubt. *fiesgrins*

4 Kommentare:

  1. Das werd ich unserem pubertären Bengel mal unter die Nase reiben...

    AntwortenLöschen
  2. Ne, nich nur unter die Nase reiben.
    Meine Zwei kriegens schriftlich, werd den Paragraphen suche und ausdrucken !!!!!

    AntwortenLöschen
  3. Fies seid ihr, fies! *g*

    (Gut, dass den meine Eltern damals nicht kannten.... ;-D )

    AntwortenLöschen
  4. Am besten das BGB kaufen, Lesezeichen an die entsprechende Stelle packen und das Buch rein prophylaktisch immer griffbereit haben.
    So macht gewaltfreie Kindererziehung richtig Spaß. *grins*

    AntwortenLöschen